Wer
entlassen wird, muss sich unverzüglich nach Zugang der Kündigung persönlich
beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden (§ 37b SGB III). Dasselbe gilt bei
Abschluss eines Aufhebungsvertrages, Abwicklungsvertrages oder der sonstigen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses*). Für jeden Tag, der ohne
Meldung verstreicht, wird bei Eintritt der Arbeitslosigkeit viel Geld abgezogen
(§ 140 SGB III - max. 30 Tage).
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Wöchentliches
Bruttoentgelt |
Kürzung pro
Tag verspäteter Meldung |
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bis 400 Euro |
7 Euro |
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mehr als 400 Euro bis 700 Euro |
35 Euro |
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mehr als 700 Euro |
50 Euro |
Es wird dann so lange nur die Hälfte des täglichen
Arbeitslosengeldes ausgezahlt, bis das Strafgeld abgezahlt ist. Dieses kann
insgesamt bis zu 1.500 Euro betragen.
Beispiel:Ernst hat ein monatliches Bruttoentgelt von 2.160 €
(498,46 € wöchentlich.). Wenn er sich erst 10 Tage, nachdem er seine Kündigung
erhalten hat, arbeitsuchend meldet, bekommt er ein Strafgeld von 10 x 35 €,
d.h. insgesamt 350 €. Dieses wird ihm von seinem Arbeitslosengeld abgezogen.
Statt einem täglichen Arbeitslosengeldanspruch von 26,47 €, bekommt er 27
Tage lang nur 13,23 € am Tag ausgezahlt.
Der
”Quicky” gilt auch dann, wenn die Kündigungsfrist lang ist, Kündigungsschutzklage
erhoben wird oder die Arbeitslosigkeit gar nicht eintritt.
Auch befristet
Beschäftigte müssen sich unverzüglich arbeitslos melden. Dies kann jedoch frühestens
drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dann aber unverzüglich(!),
erfolgen.
Eine Übergangsregelung
ist nicht vorgesehen! Deshalb empfehlen wir:
·
Wer am 30. Juni 2003 weiß, dass er oder sie erwerbslos
wird, sollte am 1. Juli 2003 zum Arbeitsamt gehen und sich arbeitssuchend
melden.
·
Wer am 30. Juni 2003 weiß, dass der befristete
Arbeitsvertrag am 30. September 2003 zu Ende ist, sollte ebenfalls am 1. Juli
2003 beim Arbeitsamt vorsprechen.
·
Wer ab dem 1. Juli 2003 seine Kündigung erhält, muss
sofort zum Arbeitsamt.
·
Wer einen befristeten Vertrag hat, muss drei Monate vor
Ablauf der Befristung zum Arbeitsamt.
Achtung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer, den er entlässt, über die Sofortmeldung und die Folgen zu informieren (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III).
Hinweis:
Sollte der Arbeitgeber nicht informiert haben und es entstehen dadurch
finanzielle Nachteile, kann eventuell Schadensersatz geltend gemacht (§ 823
BGB) und vom Arbeitgeber die Einbusse beim Arbeitslosengeld eingefordert werden.
*)
Vorsicht bei Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen - vorher Rechtsrat einholen!
Arbeitssuchend =
eigenverantwortliche Beschäftigungssuche
Wer
sich beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet hat, muss umgehend damit beginnen,
sich eine neue Beschäftigung zu suchen. Dazu gehört, dass Bewerbungen
geschrieben und versandt, Vorstellungsgespräche wahrgenommen, Maßnahmen zur
Eignungsfeststellung oder Weiterbildung besucht werden.
Diese
Aktivitäten nehmen oft viel Zeit in Anspruch. Deshalb besteht ein Anspruch auf
Freistellung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Das Gesetz sagt nichts darüber, ob
die Freistellung bezahlt oder unbezahlt erfolgen soll. Möglicherweise müssen
Überstunden oder Arbeitszeitkonten oder auch Urlaubszeiten dafür verbraucht
werden.
Nach
§ 629 BGB hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Stellensuche angemessen
freizustellen.
Aber:
Urlaubszeiten
dienen unserer Meinung nach der Erholung. Wenn die Zeit schon verplant, der
Urlaub schon gebucht ist, muss dieses berücksichtigt werden.
Achtung:
Wer
eine Kündigungsfrist von mehr als zwei Monaten hat, muss nach der
Quicky-Meldung noch einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Nach §
122 Abs. 1 SGB III kann die richtige Arbeitslosmeldung und der Antrag
auf Arbeitslosengeld maximal zwei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
gestellt werden. Das bedeutet, dass bei langen Kündigungsfristen bei
der ersten Meldung noch kein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden kann
und dieser dann nachgeholt werden muss.
Hinweis: Nach
§§ 45, 46 SGB III können die entstehenden Bewerbungs- oder Reisekosten bis
zu 260 € jährlich vom Arbeitsamt erstattet werden. Es muss aber ein entsprechender Antrag gestellt
werden. Bewerbungsunterlagen können auch durch das Arbeitsamt versandt
werden. Die Aufwendungen, die
durch Meldekontrollen (§ 309 SGB III) entstehen, können ebenfalls auf
Antrag erstattet werden (§ 65a SGB I).
”Quicky”
verpasst? - Widerspruch einlegen!
Wer sich zu spät beim Arbeitsamt meldet, und deshalb eine
Kürzung aufgebrummt bekommt, der sollte Widerspruch einlegen. Denn die Pflicht
zur unverzüglichen Meldung steht juristisch auf sehr wackeligen Beinen: Es
stellt sich etwa die Frage, ob Verpflichtungen und Strafen zulässig sind, bevor
ein Leistungsanspruch besteht? Oder die Frage, ob überhaupt ein ”Schaden”
entsteht? Denn bei fehlenden Arbeitsplätzen wird auch eine frühzeitige Meldung
nicht zu einer schnelleren Vermittlung führen.
© Arbeitskreis "Erwerbslose" der IG Metall
Verwaltungsstelle Bremen - verfasst von Dorothee Fetzer und Günter Brauner
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