Eine wichtige Information für alle, die erwerbslos werden

Neue Regelung ab 1. Juli 2003

Trotz Schock über die Kündigung sofort zum Arbeitsamt

Wer entlassen wird, muss sich unverzüglich nach Zugang der Kündigung persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden (§ 37b SGB III). Dasselbe gilt bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages, Abwicklungsvertrages oder der sonstigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses*). Für jeden Tag, der ohne Meldung verstreicht, wird bei Eintritt der Arbeitslosigkeit viel Geld abgezogen (§ 140 SGB III - max. 30 Tage).

Wöchentliches Bruttoentgelt

Kürzung pro Tag verspäteter Meldung

bis 400 Euro

7 Euro

mehr als 400 Euro bis 700 Euro

35 Euro

mehr als 700 Euro

50 Euro

Es wird dann so lange nur die Hälfte des täglichen Arbeitslosengeldes ausgezahlt, bis das Strafgeld abgezahlt ist. Dieses kann insgesamt bis zu 1.500 Euro betragen.

Beispiel:Ernst hat ein monatliches Bruttoentgelt von 2.160 € (498,46 € wöchentlich.). Wenn er sich erst 10 Tage, nachdem er seine Kündigung erhalten hat, arbeitsuchend meldet, bekommt er ein Strafgeld von 10 x 35 €, d.h. insgesamt 350 €. Dieses wird ihm von seinem Arbeitslosengeld abgezogen. Statt einem täglichen Arbeitslosengeldanspruch von 26,47 €, bekommt er 27 Tage lang nur 13,23 € am Tag ausgezahlt.

Der ”Quicky” gilt auch dann, wenn die Kündigungsfrist lang ist, Kündigungsschutzklage erhoben wird oder die Arbeitslosigkeit gar nicht eintritt.

Auch befristet Beschäftigte müssen sich unverzüglich arbeitslos melden. Dies kann jedoch frühestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dann aber unverzüglich(!), erfolgen.

Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen! Deshalb empfehlen wir:

·         Wer am 30. Juni 2003 weiß, dass er oder sie erwerbslos wird, sollte am 1. Juli 2003 zum Arbeitsamt gehen und sich arbeitssuchend melden.

·         Wer am 30. Juni 2003 weiß, dass der befristete Arbeitsvertrag am 30. September 2003 zu Ende ist, sollte ebenfalls am 1. Juli 2003 beim Arbeitsamt vorsprechen.

·         Wer ab dem 1. Juli 2003 seine Kündigung erhält, muss sofort zum Arbeitsamt.

·         Wer einen befristeten Vertrag hat, muss drei Monate vor Ablauf der Befristung zum Arbeitsamt.

Achtung:      Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer, den er entlässt, über die Sofortmeldung und die Folgen zu informieren  (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III).

Hinweis:      Sollte der Arbeitgeber nicht informiert haben und es entstehen dadurch finanzielle Nachteile, kann eventuell Schadensersatz geltend gemacht (§ 823 BGB) und vom Arbeitgeber die Einbusse beim Arbeitslosengeld eingefordert werden.

 

*) Vorsicht bei Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen - vorher Rechtsrat einholen!

Arbeitssuchend = eigenverantwortliche Beschäftigungssuche

Wer sich beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet hat, muss umgehend damit beginnen, sich eine neue Beschäftigung zu suchen. Dazu gehört, dass Bewerbungen geschrieben und versandt, Vorstellungsgespräche wahrgenommen, Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder Weiterbildung besucht werden.

Diese Aktivitäten nehmen oft viel Zeit in Anspruch. Deshalb besteht ein Anspruch auf Freistellung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Das Gesetz sagt nichts darüber, ob die Freistellung bezahlt oder unbezahlt erfolgen soll. Möglicherweise müssen Überstunden oder Arbeitszeitkonten oder auch Urlaubszeiten dafür verbraucht werden.

Nach § 629 BGB hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Stellensuche angemessen freizustellen.

 

Aber:            Urlaubszeiten dienen unserer Meinung nach der Erholung. Wenn die Zeit schon verplant, der Urlaub schon gebucht ist, muss dieses berücksichtigt werden.

 

 

Achtung:      Wer eine Kündigungsfrist von mehr als zwei Monaten hat, muss nach der Quicky-Meldung noch einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Nach §       122 Abs. 1 SGB III kann die richtige Arbeitslosmeldung und der Antrag auf Arbeitslosengeld maximal zwei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit       gestellt werden. Das bedeutet, dass bei langen Kündigungsfristen bei der ersten Meldung noch kein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden kann       und dieser dann nachgeholt werden muss.

 

Hinweis:    Nach §§ 45, 46 SGB III können die entstehenden Bewerbungs- oder Reisekosten bis zu 260 € jährlich vom Arbeitsamt erstattet werden. Es muss       aber ein entsprechender Antrag gestellt werden. Bewerbungsunterlagen können auch durch das Arbeitsamt versandt werden. Die Aufwendungen, die       durch Meldekontrollen (§ 309 SGB III) entstehen, können ebenfalls auf Antrag erstattet werden (§ 65a SGB I).

 

”Quicky” verpasst? - Widerspruch einlegen!

Wer sich zu spät beim Arbeitsamt meldet, und deshalb eine Kürzung aufgebrummt bekommt, der sollte Widerspruch einlegen. Denn die Pflicht zur unverzüglichen Meldung steht juristisch auf sehr wackeligen Beinen: Es stellt sich etwa die Frage, ob Verpflichtungen und Strafen zulässig sind, bevor ein Leistungsanspruch besteht? Oder die Frage, ob überhaupt ein ”Schaden” entsteht? Denn bei fehlenden Arbeitsplätzen wird auch eine frühzeitige Meldung nicht zu einer schnelleren Vermittlung führen.

 

Koordinierungsstelle gewerkschaftliche Arbeitslosengruppen, T: 0521/96784 –0, F: -22, www.erwerbslos.de

©   Arbeitskreis "Erwerbslose" der IG Metall Verwaltungsstelle Bremen - verfasst von Dorothee Fetzer und Günter Brauner

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