Konditionen für Bewerber:

 

Gewerblicher Bereich:

(temporäre Einsätze)

 

Ab ca. 17,-€ die Stunde wird der Facharbeiter entlohnt. Wichtig für die Berechnung des Stundensatzes sind die Qualifikationen, Berufserfahrung und das Alter. Gezahlt wird wöchentlich oder monatlich.

 

Die Probezeit beträgt 3 Monate.

Kündigungsfrist in den ersten 6 Monaten beträgt eine Woche jeweils immer zum Freitag.

Ab dem 7. Monat einen Monat Kündigungsfrist.

 

 

Fachbereiche IT, Elektrotechnik/Telekommunikation, Finanzen, Marketing/Sales und

Health Care

(Festeinstellung)   http://de.gigajob.com/direktliste-772b9c215f98760b/index.html

 

monatliches Einkommen liegt zischen 6000,- CHF und 9000,- CHF. Wie auch im gewerblichen Bereich wird das Gehalt je nach Qualifikationen, Berufserfahrungen etc. angeglichen.

 

Probezeit und Kündigungsfristen Unternehmensabhängig.

Gezahlt wir monatlich.

 

Unterkünfte:

 

Die Firmen haben eine eigene Abteilung für die Beschaffung der Unterkünfte.

Der Preis liegt bei ca. 400,-€ monatlich die der Bewerber selbst trägt. Die Zimmer befinden sich in Pensionen oder in einer privaten Zimmervermietung.

 

Zu  den Jobs…hier klicken

 

 

Anbei befinden sich Informationen über die Einreisebestimmungen, Krankenversicherungen, Meldepflichten etc. für den Bewerber!!!!

 

 

Über Pflichten und Bewilligungen...

Mit der Personenfreizügigkeit gelten für EU-Bürger und Schweizer nach Übergangsfristen die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen - sowohl in der Schweiz als auch in der EU. Konkret haben Sie in der Schweiz das Recht:

Auf geografische und berufliche Mobilität (d.h. Sie können jederzeit den Wohnort und die Arbeitsstätte wechseln)

Auf gleiche Arbeitsbedingungen

Auf koordinierten Sozialversicherungsschutz

Auf gleiche soziale Unterstützung

Auf gleiche steuerliche Pflichten und Vergünstigungen

Auf gegenseitige Diplomanerkennung im Hinblick auf die Zulassung zu einer reglementierten Erwerbstätigkeit.


Das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU sieht die Erteilung von langfristigen Aufenthaltsbewilligungen (für 5 Jahre) und kurzfristigen Aufenthaltsbewilligungen (bis zu einem Jahr) vor. Die Bewilligung wird erneuert, wenn die betreffende Person weiterhin eine Beschäftigung hat.

 

Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung


Ein Schritt den Sie keinesfalls vergessen dürfen ist der Gang zur Gemeindeverwaltung um sich in der neuen Heimat anzumelden. Um eine Arbeitsstelle antreten zu können bestehen verschiedenste Auflagen, die an die Aufenthaltsbewilligung gebunden sind.
Sie müssen sich jedoch weiterhin bei den kantonalen Arbeitsmarktbehörden und der Gemeinde anmelden!
Beachten Sie, dass jegliche Form von Arbeitsaufnahme ohne gültige Arbeitsbewilligung oder ohne Meldung an die staatlichen Behörden streng geahndet wird und rechtliche Folgen mit sich bringt.
Auf der folgenden Seite wird Ihnen der genaue Unterschied zwischen den einzelnen Verfahren und Pässen dargestellt.

Meldepflicht


Während der ersten 8 Tage nachdem Sie in die Schweiz eingereist sind müssen Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde anmelden.
Die Erfüllung dieser Meldepflicht ist eine Voraussetzung dafür, dass eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf. Eine Verletzung der Meldepflicht stellt eine Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften dar und kann mit einer Busse bis zu CHF 2000.-- bestraft werden.

Meldeverfahren
für eine max. 90 tätige Erwerbstätigkeit


Seit einigen Jahren benötigen unter anderem deutsche Bundesbürger und Arbeitnehmer/innen, die von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU-17/EFTA in die Schweiz entsandt werden, für einen Aufenthalt von sehr kurzer Dauer (max. 90 Tage) keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Eine Anmeldung ist jedoch von Nöten.

Jeder befristet Mitarbeiter wird in das Meldeverfahren gesetzt und aufgefordert sich bei der Gemeinde zu melden und dies zu bestätigen.

Angehörige der EU-8-Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn) kommen unter bestimmten Umständen ebenfalls in den Genuss dieser Regelung.

Führerschein


Der Deutsche Führerschein muss innerhalb von 1 Jahr gegen den Schweizer Führerschein getauscht werden. Erforderlich dazu: Sehtest

 

Aufenthalt und Niederlassung...

Die Aufenthaltsbewilligung

für eine mehr als 90 tätige Erwerbstätigkeit


Schweizer/innen dürfen sich an jedem Ort der Schweiz niederlassen. Ausländer/innen hingegen haben keinen Rechtsanspruch auf Niederlassung oder Aufenthalt, sondern benötigen eine entsprechende Bewilligung. Seit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens (bilaterales Abkommen zur Personenfreizügigkeit und revidierte EFTA-Konvention) gelten für Bürger/innen der EU/EFTA bezüglich Niederlassung und Aufenthalt andere Bestimmungen als für Personen aus Drittstaaten.

(G - EG/EFTA)
Grenzgängerbewilligung


Grenzgänger sind Ausländer/innen, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben aber in der Schweiz erwerbstätig sind. Die tägliche Heimkehrpflicht wurde für Grenzgänger zu einer wöchentlichen gewandelt, was für Sie bedeutet, das Sie wöchentlich ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren müssen.

 

(L – EG)
Kurzaufenthaltsbewilligung


Kurzaufenthalter sind Ausländer/innen, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Sie haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung, sofern sie in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis von 3-12 Monaten nachweisen können.

 

(B – EG/EFTA)
Jahresaufenthaltsbewilligung


Aufenthalter sind Ausländer/innen, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
Die Aufenthaltsbewilligung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. wenn der EG/EFA Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringt.

 

(C – EG/EFTA)
Niederlassungsbewilligung


Niedergelassene sind Ausländer/innen, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen.

 

 

Rechtliches und Wichtiges...

Sozialabgaben


Der Arbeitnehmeranteil der Sozialabgaben beträgt je nach Altersstufe zwischen 13 und 24 Prozent vom Bruttogehalt.

Mit dem Sozialversicherungsbeitrag sind alle wesentlichen Versicherungsbereiche abgedeckt:

- Invalidität
- Alter einschließlich Leistungen für Hinterbliebene und Arbeitslosigkeit
- Unfall und Pensionskasse


Sozialversicherung 3-Säulen System


Säule 1: AHV/IV
Alle Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben oder dort eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind in der AHV sowie in der IV (Invalidenversicherung) Pflichtversichert und müssen Versicherungsbeiträge bezahlen.


Säule 2: BVG/KTG/UVG
Die berufliche Vorsorge versichert Arbeitnehmer, die das 17.Lebensjahr (für die Risiken Tod u. Invalidität) bzw. das 24. Lebensjahr (Altersvorsorge) vollendet haben und ein gesetzlich definiertes Mindesteinkommen erzielen.

Die Beiträge betragen in Abhängigkeit von Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) für Risikoleistungen 3,3 - 7,5% und für Altersleistungen 7 - 18%, gestaffelt nach Altersgruppen - mindestens aber 3.315 CHF/Jahr. Der Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der Beiträge zu übernehmen.

Männer erhalten nach Vollendung des 65., Frauen z.Zt. nach Vollendung des 64. Lebensjahres eine Altersrente in Höhe von derzeit 7,2% pro Jahr des angesammelten Altersguthabens einschließlich Zinsen.


Säule 3a: Gebundene Vorsorge
Die angesparten Mittel aus dieser Versicherung dienen ausschließlich und unwiderruflich der Vorsorge - daher: "gebundene" Vorsorge. Dieser Teil der privaten Vorsorge wird vom Staat gefördert und bringt die größten steuerlichen Vorteile. Gleichzeitig unterliegt sie klaren gesetzlichen Bedingungen bezüglich Laufzeit, Einzahlungen und Begünstigung.
Im Gegensatz zur freien Vorsorge wird in der gebundenen Vorsorge bei der Auszahlung des Kapitals eine einmalige Steuer erhoben. Der Betrag, der hier pro Jahr maximal investiert werden kann ist im Jahr 2008 : 6.365 CHF.

Säule 3b: Freie Vorsorge
Diese Säule ist im Vergleich zur Säule 3 a flexibler. Im weitesten Sinn umfasst sie neben Versicherungspolicen auch das restliche Privatvermögen, welches im Bedarfsfall liquidiert werden kann. Die Erträge sind bei der Auszahlung steuerfrei. Hier gibt es verschiedene Anlagemöglichkeiten.


Krankenkasse


Hinzu kommt ein individuell, je nach Alter, Wohnort und Versicherungsgesellschaft angesetzter monatlicher Fixbeitrag für die Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft).

Dieser wird jedoch nicht wie aus Deutschland gewohnt teils vom Arbeitgeber übernommen sondern muss nach Erhalt des Nettolohns in Eigenregie selbst beglichen werden.

Der Durchschnittsbeitrag für Erwachsene beträgt rund 165 €.

Der Abschluss einer Krankenversicherung ist nach spätestens 90 Tagen Pflicht!
Während dieser 3 Monate können Sie nach Absprache mit der deutschen Krankenkasse diese behalten, sofern Sie über einen gültigen Auslandsschutz verfügen.


Unfallversicherung


In der Schweiz erwerbstätige Personen sind in der obligatorischen Unfallversicherung für Berufsunfälle sowie Berufskrankheiten und häufig auch für Nichtbetriebsunfälle versichert.


Rentner und Studierende


Für einen Aufenthalt als Nichterwerbstätiger von weniger als 3 Monaten ist keine Aufenthaltsbewilligung notwendig. Haben Sie vor für länger als 90 Tage im Land zu bleiben, gilt für Sie ebenso die Meldepflicht auf der Gemeinde des Wohnortes.

Quellensteuer
vgl. Einkommensteuer


Auf das Nettogehalt, wird nach einem progressiven Tarif die Quellensteuer erhoben. Diese wird für jeden „Nichtschweizer“ vom Arbeitgeber abgeführt.

 


Arbeits- und Vertragsrecht


In vielen Branchen (hauptsächlich im Bereich Bau und Industrie) und einigen Firmen regeln Gesamtarbeitsverträge (GAV) die Arbeitsbedingungen.

Ansonsten wird frei mit dem Arbeitgeber verhandelt. Arbeitsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Um spätere Missverständnisse zu vermeiden, sollten Sie aber auf einen schriftlichen Vertrag bestehen.

Die Probezeit dauert in der Regel drei Monate. Während dieser Zeit können beide Parteien mit einer Frist von sieben Tagen zum Ende der Woche kündigen, falls im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Beschäftigte in industriellen Betrieben, Büropersonal und Angestellte in Großbetrieben des Einzelhandels dürfen maximal 45 Stunden pro Woche arbeiten. Für alle anderen Arbeitnehmer gilt eine reguläre Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche. Für Nachtarbeit gibt es besondere Regelungen. Für Arbeitnehmer mit einer Höchstarbeitszeit von 45 Stunden ist Mehrarbeit von maximal 2 Stunden pro Tag und maximal 170 Stunden pro Kalenderjahr zulässig, allen anderen dürfen höchstens 140 Überstunden pro Jahr abverlangt werden.
Arbeitnehmer bis 50 Jahre haben Anspruch auf vier Wochen Urlaub/Jahr, ab dem 50 Lebensjahr ist dieser Anspruch auf 25 Tage erhöht. Außerdem gibt es, je nach Kanton, bis zu 14 Feiertage.

 

Familiennachzug


Ihr Ehepartner und Ihre Kinder unter 21 Jahren haben das Recht Ihnen in die Schweiz zu folgen. Ebenso gilt dies für die Eltern und Schwiegereltern, wobei Sie für den Unterhalt aufkommen müssen.

 

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