Konditionen
für Bewerber:
Gewerblicher
Bereich:
(temporäre
Einsätze)
Ab ca. 17,-€ die Stunde wird der Facharbeiter entlohnt. Wichtig für die
Berechnung des Stundensatzes sind die Qualifikationen, Berufserfahrung und das
Alter. Gezahlt wird wöchentlich oder monatlich.
Die Probezeit
beträgt 3 Monate.
Kündigungsfrist
in den ersten 6 Monaten beträgt eine Woche jeweils immer zum Freitag.
Ab dem 7. Monat
einen Monat Kündigungsfrist.
(Festeinstellung) http://de.gigajob.com/direktliste-772b9c215f98760b/index.html
monatliches Einkommen liegt zischen 6000,- CHF und
9000,- CHF. Wie auch im
gewerblichen Bereich wird das Gehalt je nach Qualifikationen, Berufserfahrungen
etc. angeglichen.
Probezeit und
Kündigungsfristen Unternehmensabhängig.
Gezahlt wir
monatlich.
Unterkünfte:
Die Firmen haben
eine eigene Abteilung für die Beschaffung der Unterkünfte.
Der Preis liegt
bei ca. 400,-€ monatlich die der Bewerber selbst trägt. Die Zimmer befinden
sich in Pensionen oder in einer privaten Zimmervermietung.
Zu den Jobs…hier
klicken
Anbei
befinden sich Informationen über die Einreisebestimmungen,
Krankenversicherungen, Meldepflichten etc. für den Bewerber!!!!
Über Pflichten und Bewilligungen...
Mit der
Personenfreizügigkeit gelten für EU-Bürger und Schweizer nach Übergangsfristen
die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen - sowohl in der
Schweiz als auch in der EU. Konkret haben Sie in der Schweiz das Recht:
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Auf
geografische und berufliche Mobilität (d.h. Sie können jederzeit den Wohnort
und die Arbeitsstätte wechseln) |
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Auf gleiche
Arbeitsbedingungen |
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Auf
koordinierten Sozialversicherungsschutz |
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Auf gleiche soziale
Unterstützung |
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Auf gleiche
steuerliche Pflichten und Vergünstigungen |
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Auf
gegenseitige Diplomanerkennung im Hinblick auf die Zulassung zu einer
reglementierten Erwerbstätigkeit. |
Das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU sieht die
Erteilung von langfristigen Aufenthaltsbewilligungen (für 5 Jahre) und
kurzfristigen Aufenthaltsbewilligungen (bis zu einem Jahr) vor. Die Bewilligung
wird erneuert, wenn die betreffende Person weiterhin eine Beschäftigung hat.
Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung
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Ein Schritt den Sie keinesfalls vergessen dürfen ist der Gang zur Gemeindeverwaltung
um sich in der neuen Heimat anzumelden. Um eine Arbeitsstelle antreten zu
können bestehen verschiedenste Auflagen, die an die Aufenthaltsbewilligung
gebunden sind.
Sie müssen sich jedoch weiterhin bei den kantonalen Arbeitsmarktbehörden und
der Gemeinde anmelden!
Beachten Sie, dass jegliche Form von Arbeitsaufnahme ohne gültige
Arbeitsbewilligung oder ohne Meldung an die staatlichen Behörden streng
geahndet wird und rechtliche Folgen mit sich bringt.
Auf der folgenden Seite wird Ihnen der genaue Unterschied zwischen den
einzelnen Verfahren und Pässen dargestellt.
Meldepflicht
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Während der ersten 8 Tage nachdem Sie in die Schweiz eingereist sind müssen Sie
sich bei Ihrer Wohngemeinde anmelden.
Die Erfüllung dieser Meldepflicht ist eine Voraussetzung dafür, dass eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf. Eine Verletzung der Meldepflicht stellt
eine Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften dar und kann mit
einer Busse bis zu CHF 2000.-- bestraft werden.
Meldeverfahren
für eine max. 90 tätige Erwerbstätigkeit
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Seit einigen Jahren benötigen unter anderem deutsche Bundesbürger und
Arbeitnehmer/innen, die von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
EU-17/EFTA in die Schweiz entsandt werden, für einen Aufenthalt von sehr kurzer
Dauer (max. 90 Tage) keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Eine Anmeldung ist
jedoch von Nöten.
Jeder befristet Mitarbeiter wird in das Meldeverfahren gesetzt und aufgefordert
sich bei der Gemeinde zu melden und dies zu bestätigen.
Angehörige der EU-8-Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei,
Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn) kommen unter bestimmten Umständen
ebenfalls in den Genuss dieser Regelung.
Führerschein
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Der Deutsche Führerschein muss innerhalb von 1 Jahr gegen den Schweizer
Führerschein getauscht werden. Erforderlich dazu: Sehtest
Aufenthalt und Niederlassung...
Die Aufenthaltsbewilligung
für eine
mehr als 90 tätige Erwerbstätigkeit
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Schweizer/innen dürfen sich an jedem Ort der Schweiz niederlassen.
Ausländer/innen hingegen haben keinen Rechtsanspruch auf Niederlassung oder
Aufenthalt, sondern benötigen eine entsprechende Bewilligung. Seit dem
Inkrafttreten des bilateralen Abkommens (bilaterales Abkommen zur
Personenfreizügigkeit und revidierte EFTA-Konvention) gelten für Bürger/innen
der EU/EFTA bezüglich Niederlassung und Aufenthalt andere Bestimmungen als für
Personen aus Drittstaaten.
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(G -
EG/EFTA)
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(L –
EG)
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(B –
EG/EFTA)
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(C –
EG/EFTA)
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Rechtliches und Wichtiges...
Sozialabgaben
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Der Arbeitnehmeranteil der Sozialabgaben beträgt je nach
Altersstufe zwischen 13 und 24 Prozent vom Bruttogehalt.
Mit dem Sozialversicherungsbeitrag sind alle wesentlichen
Versicherungsbereiche abgedeckt:
- Invalidität
- Alter einschließlich Leistungen für Hinterbliebene und
Arbeitslosigkeit
- Unfall und Pensionskasse
Sozialversicherung
3-Säulen System
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Säule 1: AHV/IV
Alle
Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben oder dort eine
Erwerbstätigkeit ausüben, sind in der AHV sowie in der IV
(Invalidenversicherung) Pflichtversichert und müssen Versicherungsbeiträge
bezahlen.
Säule 2: BVG/KTG/UVG
Die berufliche
Vorsorge versichert Arbeitnehmer, die das 17.Lebensjahr (für die Risiken Tod u.
Invalidität) bzw. das 24. Lebensjahr (Altersvorsorge) vollendet haben und ein
gesetzlich definiertes Mindesteinkommen erzielen.
Die Beiträge betragen in Abhängigkeit von Vorsorgeeinrichtung
(Pensionskasse) für Risikoleistungen 3,3 - 7,5% und für Altersleistungen 7 -
18%, gestaffelt nach Altersgruppen - mindestens aber 3.315 CHF/Jahr. Der
Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der Beiträge zu übernehmen.
Männer erhalten nach Vollendung des 65., Frauen z.Zt. nach
Vollendung des 64. Lebensjahres eine Altersrente in Höhe von derzeit 7,2% pro
Jahr des angesammelten Altersguthabens einschließlich Zinsen.
Säule 3a: Gebundene
Vorsorge
Die angesparten Mittel aus dieser Versicherung dienen
ausschließlich und unwiderruflich der Vorsorge - daher: "gebundene"
Vorsorge. Dieser Teil der privaten Vorsorge wird vom Staat gefördert und bringt
die größten steuerlichen Vorteile. Gleichzeitig unterliegt sie klaren gesetzlichen
Bedingungen bezüglich Laufzeit, Einzahlungen und Begünstigung.
Im Gegensatz zur freien Vorsorge wird in der gebundenen
Vorsorge bei der Auszahlung des Kapitals eine einmalige Steuer erhoben. Der
Betrag, der hier pro Jahr maximal investiert werden kann ist im Jahr 2008 :
6.365 CHF.
Säule 3b: Freie Vorsorge
Diese Säule ist im Vergleich zur Säule 3 a flexibler. Im
weitesten Sinn umfasst sie neben Versicherungspolicen auch das restliche
Privatvermögen, welches im Bedarfsfall liquidiert werden kann. Die Erträge sind
bei der Auszahlung steuerfrei. Hier gibt es verschiedene Anlagemöglichkeiten.
Krankenkasse
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Hinzu kommt ein individuell, je nach Alter, Wohnort und Versicherungsgesellschaft
angesetzter monatlicher Fixbeitrag für die Krankenversicherung (Krankheit und
Mutterschaft).
Dieser wird jedoch nicht wie aus Deutschland gewohnt teils
vom Arbeitgeber übernommen sondern muss nach Erhalt des Nettolohns in Eigenregie
selbst beglichen werden.
Der Durchschnittsbeitrag für Erwachsene beträgt rund 165 €.
Der Abschluss einer Krankenversicherung ist nach spätestens
90 Tagen Pflicht!
Während dieser 3 Monate können Sie nach Absprache mit der
deutschen Krankenkasse diese behalten, sofern Sie über einen gültigen
Auslandsschutz verfügen.
Unfallversicherung
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In der Schweiz erwerbstätige Personen sind in der
obligatorischen Unfallversicherung für Berufsunfälle sowie Berufskrankheiten
und häufig auch für Nichtbetriebsunfälle versichert.
Rentner und Studierende
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Für einen Aufenthalt als Nichterwerbstätiger von weniger als
3 Monaten ist keine Aufenthaltsbewilligung notwendig. Haben Sie vor für länger
als 90 Tage im Land zu bleiben, gilt für Sie ebenso die Meldepflicht auf der
Gemeinde des Wohnortes.
Quellensteuer
vgl. Einkommensteuer
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Auf das Nettogehalt, wird nach einem progressiven Tarif die
Quellensteuer erhoben. Diese wird für jeden „Nichtschweizer“ vom Arbeitgeber
abgeführt.
Arbeits- und
Vertragsrecht
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In vielen Branchen (hauptsächlich im Bereich Bau und
Industrie) und einigen Firmen regeln Gesamtarbeitsverträge (GAV) die
Arbeitsbedingungen.
Ansonsten wird frei mit dem Arbeitgeber verhandelt.
Arbeitsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Um spätere
Missverständnisse zu vermeiden, sollten Sie aber auf einen schriftlichen
Vertrag bestehen.
Die Probezeit dauert in der Regel drei Monate. Während dieser
Zeit können beide Parteien mit einer Frist von sieben Tagen zum Ende der Woche
kündigen, falls im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Beschäftigte in industriellen Betrieben, Büropersonal und
Angestellte in Großbetrieben des Einzelhandels dürfen maximal 45 Stunden pro
Woche arbeiten. Für alle anderen Arbeitnehmer gilt eine reguläre
Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche. Für Nachtarbeit gibt es besondere
Regelungen. Für Arbeitnehmer mit einer Höchstarbeitszeit von 45 Stunden ist
Mehrarbeit von maximal 2 Stunden pro Tag und maximal 170 Stunden pro
Kalenderjahr zulässig, allen anderen dürfen höchstens 140 Überstunden pro Jahr
abverlangt werden.
Arbeitnehmer bis 50 Jahre haben Anspruch auf vier Wochen
Urlaub/Jahr, ab dem 50 Lebensjahr ist dieser Anspruch auf 25 Tage erhöht.
Außerdem gibt es, je nach Kanton, bis zu 14 Feiertage.
Familiennachzug
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Ihr Ehepartner und Ihre Kinder unter 21 Jahren haben das
Recht Ihnen in die Schweiz zu folgen. Ebenso gilt dies für die Eltern und
Schwiegereltern, wobei Sie für den Unterhalt aufkommen müssen.