Ab 2002 gibt es eine zusätzliche private Altersvorsorge auf freiwilliger Basis, die staatlich gefördert wird. Die Förderung erfolgt durch eine staatliche Vorsorge oder - sofern dies günstiger ist - durch einen Sonderausgabenabzug.

Förderungsberechtigte :

Alle gesetzlich Pflichtversicherten, auch Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes, Beamte, versicherungspflichtige Selbständige, Versicherte während der Erziehungszeit, geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben. Arbeitslosengeld - und Arbeitslosenhilfe-Empfänger, Pflegepersonen, Behinderte in Werkstätten.

Die Förderung erfolgt ab 2002 durch eine Zulage

( GRUND - UND KINDERZULAGE ) oder sofern günstiger durch Sonderausgabenabzug. Dieser ist für Besserverdienende von Vorteil. Zulagen werden auf maximal 2 Verträge überwiesen. Wurden Beiträge auf mehr als 2 Verträge eingezahlt, kann der Berechtigte bestimmen, auf welche Verträge die Förderung in Anspruch genommen wird.

Grundzulage : die Höhe beträgt PRO Person
2002 und 2003 = 38 Euro
2004 und 2005 = 76 Euro
2006 und 2007 = 114 Euro
ab 2008 = 154 Euro

Kinderzulage ( je Kind und Jahr )
2002 und 2003 = 46 Euro
2004 und 2005 = 92 Euro
2006 und 2007 = 138 Euro
ab 2008 = 185 Euro

Die Kinderzulage ist vom Kindergeld abhängig. Bei einer nachträglichen Rückzahlung des Kindergeldes entfällt auch der Anspruch auf Kinderzulage für den Veranlagungszeitraum.

Altersvorsorgebeitrag = Eigenleistung des Versicherungsnehmers

Die Zulagen werden nur in voller Höhe gewährt, wenn der Altersvorsorgebeitrag in einer bestimmten MINDESTHÖHE gezahlt wird. Dieser beträgt zusammen mit den Zulagen :

2002 und 2003 = 1 %
2004 und 2005 = 2 %
2006 und 2007 = 3 %
ab 2008 = 4 %

des im vorhergehenden Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Außerdem muss ein sogenannter SOCKELBETRAG gezahlt werden, damit die Zulage ungekürzt gewährt wird. Das verhindert, dass z.B. bei Personen mit GERINGEM EINKOMMEN und vielen Kindern überhaupt keine Eigenleistung erbracht werden muss.
Der Sockelbetrag beträgt in den Jahren 2002 bis 2004 abhängig davon, ob Anspruch auf Kinderzulage besteht, 45 Euro, 38 Euro oder 30 Euro im Jahr. Ab dem Jahr 2005 beträgt der Sockelbetrag 90 Euro, 75 Euro oder 69 Euro.

Förderungsfähiger Gesamtbetrag = Zulagen plus Altersvorsorgebetrag

2002 und 2003 : bis zu 525.- EURO
2004 und 2005 : bis zu 1.050.-- Euro
2006 und 2007 : bis zu 1.575.-- EURO
ab 2008 : bis zu 2100.-- Euro.

Bis zu dieser Grenze können die Beiträge und Zulagen als Sonderausgaben steuerlich abgezogen werden.

Gefördert werden folgende Produkte :

Private Rentenversicherungen, Kapitalisierungsprodukte, Investmentfonds und Banksparpläne.

Empfehlenswert halte ich hier nur den Bereich der privaten Rentenversicherung mit Gesellschaften die ein sehr gutes Rating und Ranking von unabhängigen Prüfern erhalten haben und frühzeitig Ihre Zertifizierung vom Bundesaufsichtsamt erhalten haben.

Weiteres :

Rente frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr
Rente spätestens ab dem vollendeten 65. Lebensjahr
Einschluss von Zusatzversicherungen ausgeschlossen.
Abtretung oder Übertragung von Forderungen, bzw. Eigentumsrechte aus dem Vertrag an Dritte ist vertraglich ausgeschlossen.

Eine Pfändung während der Ansparphase ist

A U S G E S C H L O S S E N

in der Auszahlphase, z.B. zum 65 LJ, könnte jedoch gepfändet werden.
Während der Ansparphase kann der Versicherungsnehmer mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende den Vertrag ruhen lassen = Beitragsfreistellung, oder kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag nach dem AVmG zu übertragen. In diesen Fällen bleiben bereits gewährte Förderungsbeträge unangetastet.
Kündigt der Versicherungsnehmer jedoch, ohne auf einen anderen Vertrag zu übertragen, ist die staatliche Förderung zurückzuzahlen.
( Ausnahme : Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum )

Zusätzliche Empfehlung :

Sobald bei Verheirateten nur eine Person zum geförderten Personenkreis gehört, darf auch die andere Person einen geförderten Altersvorsorgevertrag abschließen. Beide Ehepartner erhalten jeweils auf Ihre Verträge die Grundzulage und im Normalfall die Ehefrau ggf. noch die Kinderzulagen.
Der Gesamtaufwand beider Ehepartner ist bis zum Höchstbetrag von 525.- Euro ( 2002 und 2003 ) als Sonderausgaben abzugsfähig.

Die steuerliche Behandlung, wie nachgelagerte Besteuerung, Regelung bei schädlichen Auszahlungen und im Todesfall, sowie Regelung bei schädlicher Entnahme für Wohnungseigentum lasse ich jetzt unbehandelt, da dies den Rahmen sprengen würde.

Tipp: Riester Rente   

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