Mein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist demnächst erschöpft. Da meine Frau (40 Jahre) und ich (45 Jahre) eine kleine Eigentumswohnung besitzen und wir ansonsten nur über nicht nennenswerte Sparguthaben verfügen, sehe ich mich gezwungen, anschließend Arbeitslosenhilfe zu beantragen. Ist insoweit meine Eigentumswohnung und das Ersparte von Bedeutung?

Antwort:

Bei der Arbeitslosenhilfe wird im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung Vermögen

des Arbeitslosen,

seines nicht dauernd vom Arbeitslosen getrennt lebenden Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, die
mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Partner)

berücksichtigt.

Freibetrag ist ein Betrag von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners, maximal aber 13.000,00 Euro pro Person.

Soweit Sie also zusammen mit Ihrer Frau nicht mehr als 17.000 Euro Erspartes haben (85 x 200 Euro) und Ihre Eigentumswohnung selbst nutzen, steht der Gewährung von Arbeitslosenhilfe - vorausgesetzt die sonstigen Voraussetzungen liegen vor - nichts im Wege.

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