Zumutbarkeit von Arbeit
Grundsätzlich sind alle Beschäftigungen zumutbar, die Sie ausüben können und dürfen, auch wenn sie nicht Ihrer Ausbildung oder Ihrer bisherigen Tätigkeit entsprechen. Die erworbene berufliche Qualifikation fließt in die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nur noch insoweit ein, als sie sich im Arbeitslohn widerspiegelt, der der Bemessung des Arbeitslosengeldes bzw. der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegt. Es besteht also kein besonderer Berufsschutz.
In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit sind Beschäftigungen zumutbar, wenn das daraus erzielbare Bruttoentgelt mindestens 80 Prozent des bisherigen erreicht. In den folgenden drei Monaten sinkt diese Zumutbarkeitsgrenze auf mindestens 70 Prozent.
Ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit sind alle Beschäftigungen zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoentgelt nach Abzug der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen (z. B. tägliche Fahrkosten) das Arbeitslosengeld bzw. die Arbeitslosenhilfe nicht unterschreitet.
Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis zu 2 ½ Stunden müssen in Kauf genommen werden. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass Sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen werden. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist ein Umzug zur Arbeitsaufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Ein Umzug ist nicht zumutbar, wenn ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.
Die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes werden sich aber weiterhin in erster Linie auf diejenigen Beschäftigungen konzentrieren, die Ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten und Ihren persönlichen Vorstellungen entsprechen. Gelingt es jedoch weder Ihnen im Rahmen eigener Bemühungen noch dem Arbeitsamt, die Arbeitslosigkeit durch solche Beschäftigungen zu beenden, werden auch nicht qualifikationsgerechte und nicht Ihren Vorstellungen entsprechende - ansonsten aber zumutbare - Beschäftigungen vorgeschlagen.
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